AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Tischlereibetriebes Rische
1. Grundsätzliches
Es gilt deutsches Recht. Abweichenden AGB des Kunden oder Lieferanten wird ausdrücklich widersprochen. Diese AGB gelten unabhängig davon, ob der Verwender als Auftraggeber oder Auftragnehmer Vertragspartei wird.
2. Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Die Frist zur Annahme des Angebotes beträgt 4 Wochen ab Angebotsdatum. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von dem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
3. Abschlagszahlung
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann der Auftraggeber nach Auftragserteilung einen Abschlag in Höhe von 30 von Hundert der Auftragssumme verlangen.
4. Pauschalierter Schadensersatz
Für Verträge auf die Werkvertragsrecht Anwendung findet, ist der Auftragnehmer im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber gemäß 649 BGB berechtigt, 25 % der Vergütung vom noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis kann auch ein höherer Betrag geltend gemacht werden. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Für Verträge auf die Kaufvertragsrecht Anwendung findet und die vom Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers storniert wurden, ist der Auftragnehmer berechtigt, 25 % der Auftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis kann auch ein höherer Betrag geltend gemacht werden. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
5. Lieferverzögerung
Wird die geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen eines Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Kann aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin geliefert werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6. Abnahme / Gefahrübergang
(1)
Bei Verträgen auf die Kaufvertragsrecht Anwendung findet, insbesondere bei der Herstellung oder Lieferung von beweglichen Gegenständen, erfolgt keine förmliche Abnahme. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Auftraggeber oder nach Ablauf von 12 Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung an den Auftraggeber über.
Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Unternehmenssitzes/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
(2)
Bei Verträgen auf die Werkvertragsrecht Anwendung findet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Werks mit Abnahme auf den Auftraggeber über.
Wird das Werk auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Unternehmenssitzes/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
(3)
Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt.
Ist der Auftraggeber Unternehmer und wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftragnehmer nach Fertigstellung des Werks dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat, und soweit der Auftraggeber auf die vorstehenden Rechtsfolgen zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform hingewiesen hat.
7. Mängel
(1)
Offensichtliche Mängel müssen Unternehmer innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung in Textform rügen. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt.
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und ähnliches) liegen und üblich sind, und stellen keinen Mangel dar.
(2)
Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, gilt für Mängel eine Gewährleistung von einem Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners.
Diese Regelungen gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit der Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen wurde.
(3)
Bei berechtigten Mängelrügen besteht die Wahl des Auftragnehmers, entweder die mangelhaften Gegenstände/Werke nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie mehr als zweimal fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Dies gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Kauf beweglicher Sachen.
Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.
8. Anlieferung
Die Anlieferung erfolgt mit Fahrzeug und Entladung unmittelbar am Gebäude. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen und Laufwege müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein.
9. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
(1)
Für den Werterhalt und die dauerhafte Funktionsfähigkeit der Produkte und Arbeiten ist durch den Auftraggeber folgendes zu beachten:
- Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten.
- Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren.
- Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde
Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche entstehen.
(2)
Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.
(3)
Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster, Außentüren sowie Licht- und Sonnenschutzsystemen wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und einer Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages ist und in jedem Fall vom Auftraggeber zu veranlassen ist.
10. Zahlungsbedingungen
Die Auftragssumme abzgl. eines geleisteten Abschlages ist spätestens nach Mitteilung der Fertigstellung oder Abnahme fällig. Ist der Auftragnehmer Unternehmer, kommt er mit der Zahlung spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang in Verzug. Ist der Auftragnehmer Verbraucher, kommt er mit der Zahlung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang in Verzug, soweit er hierauf in der Rechnung hingewiesen wurde. Der Auftragnehmer ist für jede Mahnung berechtigt eine Mahnpauschale in Höhe von 5,00 € in Rechnung zu stellen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Ist der Auftraggeber Unternehmer bleibt der Anspruch gemäß § 287 Abs. 5 BGB unter Anrechnung der Pauschale unberührt.
11. Aufrechnung
Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ausgenommen hiervon sind Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis.
12. Eigentumsvorbehalt
(1)
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung im Eigentum des Auftragnehmers.
(2)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
(3)
Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
(4)
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
(5)
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände zu.
13. Haftung
(1)
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2)
Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
(3)
Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.
(4)
Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw.-ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.
(5)
Soweit die Haftung nach Ziffern (2) und (3) ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
14. Eigentums– und Urheberrechte
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen wird das Eigentums- und Urheberrecht vorbehalten. Ohne Zustimmung des Auftragnehmers dürfen diese weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Im Falle der Nichterteilung des Auftrages sind sie unverzüglich zurückzugeben.
15. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.